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Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Wer in der Schweiz mit wenig Geld auskommen muss, hat Anspruch auf einen finanziellen Beitrag an die Prämien der Grundversicherung. Ob Sie Anrecht auf Prämienverbilligung haben, erfahren Sie hier.

Wer mit wenig Geld auskommen muss (Amtsdeutsch: «Wer in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt»), erhält vom Staat finanzielle Unterstützung für die Grundversicherung – die sogenannte Prämienverbilligung.

 

Zusatzversicherungen, etwa für spezielle alternative Heilmethoden oder für das Halbprivatzimmer im Spital, werden von der öffentlichen Hand nicht subventioniert. Wer sich nur die Grundversicherung leisten kann oder will, hat aber trotzdem Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung.

 

Die Prämienverbilligung ist keine Fürsorgeleistung, sondern sie beruht – so wie etwa die Ergänzungsleistungen der AHV – auf einem klaren Rechtsanspruch. Hemmungen, den Beitrag geltend zu machen, sind bei entsprechender Berechtigung also unbegründet.

Beiträge werden nicht direkt ausbezahlt

 

Damit das erhaltene Geld nicht für andere Zwecke als die Prämien der Grundversicherung verwendet wird, dürfen weder die Kantone noch die Krankenkassen die Beiträge direkt an die Berechtigten auszahlen.

 

Auf der Prämienrechnung von Visana ist die Verbilligung rückwirkend auf den Beginn der Berechtigung berücksichtigt, sobald wir die entsprechende Meldung des Kantons erhalten haben. Auf der jährlich zugestellten Versicherungspolice erscheinen die Prämien in jedem Fall ohne Abzug.

Haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung?

Wie so vieles in der Schweiz, sind die Regelungen rund um die Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton verschieden.

 

Dies fängt schon bei der Anlaufstelle an: In einigen Kantonen ist es ein kantonales Amt, in anderen eine Ausgleichskasse, wieder in anderen die Wohngemeinde. Dann gibt es Kantone, die die Prämienverbilligung automatisch ausrichten, wenn jemand gemäss Steuererklärung Anrecht darauf hat. Andere teilen den Berechtigten lediglich mit, dass sie einen Antrag stellen können, oder überlassen es ihnen, sich zu melden.

Als Beispiel: Im Kanton Bern müssen Sie folgende Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen

  • Sie verfügen über eine Grundversicherung bei einer Krankenkasse
  • Sie leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das massgebende Einkommen im Kanton Bern beträgt unter 35'000 Franken, für eine Familie mit Kindern weniger als 38'000 Franken.

 

Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung wird jährlich aufgrund der definitiven Steuerdaten des Vorjahres neu beurteilt. Als wichtigste Kriterien gelten das Einkommen, Vermögen sowie die Anzahl Kinder.

 

 

Wieviel Prämienverbilligung erhalte ich?

So wie die Voraussetzungen für die Berechtigung variieren, so unterscheidet sich auch die Höhe der Verbilligung je nach Kanton teilweise stark. Zum Beispiel beträgt der Durchschnittswert der Beiträge in den Kantonen Tessin, Waadt und Basel-Stadt zwischen 860 und 1039 Franken pro Kopf und Jahr, während die Kantone Uri und Bern weniger als 400 Franken pro Kopf und Jahr entrichten.         

 

Wenn Sie weitere Informationen möchten, besuchen Sie am besten die Webseite Ihres Wohnkantons. Die entsprechenden Links finden Sie hier.

 

Weitere Fragen beantwortet die für den jeweiligen Kanton zuständige Stelle via Kontaktformular, E-Mail oder Telefon.

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1 Kommentar
Rölli Edgar 13.09.2023, 10:48

Für mich zu lange geschrieben wegen dem Illetrissmuss. In der Botschafts Gruppe Lesen und Schreiben könnte Sie das Sensibilisieren. In der Schweiz gibt es 800 000 Personen mit dieser Schwäche. Gruss Edgar Rölli

Dein Visana Blogteam 14.09.2023, 16:41

Lieber Edgar

Das tut mir leid ist der Beitrag für dich nicht optimal aufbereitet. Gerne kannst du mit der Visana-Agentur in deiner Nähe aber das Thema "Prämeinverbilligung" besprechen.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass wir das Phänomen des Illettrismus in einem nächsten Beitrag aufgreifen werden. Danke für deinen Kommentar dazu.

Herzliche Grüsse
Patrizia

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